Statuten des Burschenvereins "Gemütlichkeit"
Oberndorf
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung
des sittlichen Gesellschafts-und Gemeinsinns.
- Der Verein besteht aus aktiven, passiven
und Ehrenmitgliedern.
- Ehrenmitglied kann nur der werden, der
sich besondere Verdienste um den Verein erwirbt.
- Mitglied des Vereins kann jeder moralisch-gesittete
Mensch werden, der das 16. Lebensjahr überschritten hat.
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt
durch den Ausschuß.
- Zum Ehrenmitglied kann jeder aufgenommen
werden, auch verheiratete. Die Ernennung wird mit einem Diplom beurkundet.
- Der Austritt steht jedem Mitglied frei.
Dem Ausschuß ist jedoch schriftliche Meldung zu machen.
- Der Ausschluß erfolgt, wenn sich
ein Mitglied über den Verein, im Vereinslokal oder auch anderwärts,
im Bezug auf Vereinsangelegenheiten ungebührliche Äußerungen
erlaubt, dem Verein schadet, oder Schaden zufügen will.
- Sämtliche Mitglieder haben das
Recht und die Pflicht, den Versammlungen beizuwohnen.
- Der Jahresbeitrag beträgt 6,- Euro
und als Aufnahmegebühr muß die Mitgliedskarte gekauft werden.
- Der Ausschuß wird gebildet aus
dem 1. Vorstand, 2. Vorstand, 1. Schriftführer, 2. Schriftführer,
1. Kassier, 2. Kassier.
- Der 1. Vorstand hat die Pflicht, den
Verein in allen Angelegenheiten zu vertreten.
- Der 2. Vorstand ist verpflichtet, in
Abwesenheit des 1. Vorstandes dessen Stelle zu vertreten.
- Der Kassier hat die Kasse so zu führen,
daß eine Kontrolle zu jeder Zeit stattfinden kann.
- Der Schriftführer muß über
jede stattgefundene Versammlung Protokoll führen und alle Anmeldungen
verbuchen.
- Der Ausschuß wird alle 2 Jahre
gewählt.
- Der Ausschuß und der 1. Fähnrich
sind schriftlich zu wählen.
- Das Wahlrecht haben alle aktiven und
passiven Vereinsmitglieder.
- Mitglieder, deren Wohnort außerhalb
von der alten Gemeinde Oberndorf liegt, können in den ersten zwei Vereinsmitgliedsjahren
nicht in den Ausschuß gewählt werden.
- Das Vereinslokal befindet sich bei Herrn
Josef Huber in Oberndorf.
- Der Verein kann sich nur dann auflösen,
wenn die Mitgliederzahl nur mehr 5 Mann beträgt. Das Vermögen fällt
dann der Armenkasse zu.
- Politik im Verein ist grundsätzlich
untersagt.
- Bei Sterbefällen hat jedes Mitglied
Anspruch auf Fahnenbegleitung und Kranz. Der Anspruch auf einen Kranz entfällt,
wenn kein Vereinsvermögen mehr vorhanden ist.
- In allen in diesen Statuten nicht vorgesehenen
Fällen entscheidet der Ausschuß.
Erweitert am 10.01.1983